key: cord-0004672-vy9u5acm authors: nan title: Amtilche Mitteilungen date: 2006 journal: J Verbrauch Lebensm DOI: 10.1007/s00003-006-0042-1 sha: 392e44dd31a74fb90cc7f43779593ca982e8c3bf doc_id: 4672 cord_uid: vy9u5acm nan Cheese type products with added phytostereols (Westland Kaasspecialiteiten, NL-1270 AA Huizen), Yogurth type products with added phytosterols (Glanbia Consumer Foods, Dublin 24), Yellow fat spreads (Vitae-Caps S.A., E-45600 Talavera Im Gegensatz zu den gemäß EN standardisierten Chemikalienschutzanzügen wird beim Pfl anzenschutzanzug nur die Dichtheit der Nähte, Verbindungen und Verbünde beurteilt und nicht das Anzugsmaterial, das vorher den Atomizer Test bestanden hat. Wird das Tragen eines Schutzanzugs bei der Zulassung eines Pfl anzenschutzmittels vorgeschrieben, so soll dieser den Bestimmungen der DIN 32781 genügen. Die DIN 32781 legt die Leistungsanforderungen an die Anzüge fest, die den Anspruch des Trägers hinsichtlich Schutzwirkung, Tragekomfort und Akzeptanz berücksichtigen. Abgesehen von einer speziellen Prüfmethode für die Dichtheit des Anzugsmaterials wird auf internationale Normen von CEN und ISO verwiesen. Für die Anforderungen an einen Schutzanzug gegen Pfl anzenschutzmittel ist hiermit eine Lösung gefunden worden, die den Arbeitsbedingungen im Pfl anzenschutz angepasst ist. Abiotic intramammaer, Almapharm Colistinsulfat 2%, Amox 50 mg Filmtabletten, Amox 250mg Filmtabletten, Amoxicillin Dosierer 20mg/ml, Amoxicillin Dosierer 100mg/ml, Ampisan 20, Ampi-Sleecol 20, anipracit, anipracit Tabs, Arthrisel, Atarokar, Bayvarol, Bivetdan 2.5mg, Bivetdan 5.0mg, Boviferm, Cefazid 120mg, Cefazid 600mg, chevi-col, Delvosteron, Dimazon Tabletten 10mg, Effydral, Fasinex 10%, Feed Mix Genta 7.5, Fenbendazol-Gel, Fuciderm, Fucithalmic Vet, Genestran, Hotte-hy, Hyalovet 20, Hyluron, Imaverol, Immulon, Karsivan 100, Medrate Solubile ad us. vet. 125mg, Medrate Solulible ad us. vet. 500mg, Neomy 100, Neomycin C70 G, Neo-S, Optivermin-Kombi, Prazifen-Kombi, Refl ektierendes Katzen-Ungeziefer-Halsband, Rilexine 75mg, Rilexine 300mg, Rilexine 600mg, Rilexine 200 LC, Sedivet, Sputolysin, Sulfadimidin C100 S, Xylazin 2%. Aciphen AMV, Albiotic ad us. vet. 200mg, Amoxi-Uterusstaebe, Ampiciph AMW, Animedica Chlortetracyclin 200 AMV, Animedica B-5-N, Animedica B-5 N AMV, Animedica K-1 Spezial, Animedica K-1 Spezial AMV, Animedica S-104, Animedica S-104 forte AMV, Animedica S-400 TS forte, Antiphlogistikum 15%, Atarokar, Arzneimittelvormischung R 3 S, Belacol 12 AMV, Bioptivet Colistin-Durchfallsuspension, Bioptivet Sulfadimidin-Natrium 100%, Bisolvomycin sulfa, Butox 50, Camphersalbe 10%, Chlorasel, Coxytryl, Dihydrostreptomycin pro inj., Dynamutilin-Granulat 45% ad us. vet., Ectovet-Shampoo, Esb 3 30%, Genta-Sleecol 1%, Kampfersalbe 20%ig, Klausan-Tinktur N, Metrisept, Parasiten-Frei, Prednisolon 1%, Protection 300 -blau Hundehalsband 4.5g, Protection 300 -blau Hundehalsband 6.3g (grosse Rassen), Protection 300 -gruen Hundehalsband 4.5g, Protection 300 -gruen Hundehalsband 6.3g (grosse Rassen), ROMEDAT A FORTE (OLEOS.) VITAMIN A, ROMEDAT D3 FORTE *OLEOS.* *VITAMIN D3*, Sedastress, Sedometril-Suspension, Strepdipen-Schaumstaebe, Suanovil 20, Supprestal ad us. vet., TAD Flubendazol 5%, Tiamutin 10% p.i., Tylo-Sleecol 5%, Ursocyclin-Eutersalbe, Vetripen 45 Mega N, Vitamin AD3E Konzentrat wasserlöslich, Vitamin B-Komplex N CEVA, Vitamin E + Selen, Wundbalsam. zwei Jahre (gemäß § 34 (2) Nr. 2, 3, 5 oder 6 AMG bzw. § 6 Nr. 3 der VO über homöopathische Arzneimittel): Flubenol 5%, Program 23.1mg, Praziquantel 50mg Tabletten, Mastinject P 3 Mega, Retenex Pulver 5%, Sputolysin. Belamycin, Langzeitpenicillin und Dihydrostreptomycin ad us. vet., Masteet, Novotrim, VERACIN-COMPOSITUM, Prolosan, Strepdipen-Suspension oelig, Strepdipen waessrig, Vetripen-Depot N. Alamycin Aerosol (OTC-Blauspray), Amoxycillin 15% (Veracin Amoxi LA), aniMedica Sulfadimidin 50% AMV (Sulfadimidin 50% AMV aniMedica), aniMedica Sulfaquinoxalin-Natrium (Sulfaquinoxalin-Na 100% aniMedica), aniMedica Tiamulin 20% P (Tiamulin 20% P aniMedica), aniMedi- Unter dem Begriff "gentechnische Arbeiten" werden insbesondere die Erzeugung von GVO und der Umgang mit GVO zusammengefasst. Gentechnische Arbeiten müssen abhängig von ihrer Sicherheitsstufe bei der zuständigen Landesbehörde angemeldet oder genehmigt und in einer gentechnischen Anlage durchgeführt werden, die ebenfalls abhängig von der Sicherheitsstufe angemeldet oder genehmigt werden muss. Lediglich weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 können ohne Anmeldung durchgeführt werden, sofern die Anlage bereits angemeldet ist. Gentechnische Anlagen können ein Laboratorium, eine Produktionsanlage, ein Gewächshaus oder ein Tierstall sein. Die Beteiligung der ZKBS bei solchen Anmelde-oder Genehmigungsverfahren hat sich seit Inkrafttreten des GenTG im Jahre 1990 geändert. Zunächst gab sie zu allen gentechnischen Arbeiten, die angemeldet oder zur Genehmigung eingereicht wurden, eine Stellungnahme ab. Seit der Novelle des GenTG Ende 1993 sind lediglich noch gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 sowie solche gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, die nicht mit anderen Arbeiten vergleichbar sind, zu denen die ZKBS in der Vergangenheit bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, durch die ZKBS zu prüfen und zu bewerten. Seit Im Unterschied zu örtlich und zeitlich begrenzten Freisetzungsversuchen ist der landwirtschaftliche Anbau gentechnisch veränderter Pfl anzen nicht auf bestimmte Standorte oder Versuchsjahre beschränkt. Ein Anbau von gentechnisch veränderten Pfl anzen durch Landwirte kann erst dann stattfi nden, wenn das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Saatguts zum Zweck der Ausbringung in die Umwelt genehmigt worden ist. Genehmigungen zum Inverkehrbringen werden zunächst auf zehn Jahre begrenzt. Nach sechsjähriger Unterbrechung (1998 Unterbrechung ( -2004 1 9 9 1 1 9 9 2 1 9 9 3 1 9 9 4 1 9 9 5 1 9 9 6 1 9 9 7 1 9 9 8 1 9 9 9 2 0 0 0 2 0 0 1 2 0 0 2 2 0 0 3 2 0 0 4 2 0 0 5 Anzahl Abb. 1 Anzahl der seit Inkrafttreten des GenTG im Jahre 1990 genehmigten Freisetzungen in Deutschland. Abb. 2 Von den Mitgliedstaaten der EU beantragte Freisetzungsgenehmigungen für gentechnisch veränderte Pfl anzen für die Jahre 1999, 2004 und 2005. * Für einen Vergleich der Anzahl beantragter Freisetzungsgenehmigungen zwischen den EU-Mitgliedsländern ist zu beachten, dass die im vereinfachten Verfahren nachgemeldeten Standorte für Deutschland hier nicht enthalten sind. Flubendazol 5% AMV (Flubendazol 0,5% Premix) Neydop-Tropfen-Revitorgan-Lingual Nr. 978 (NeyLING 97 Revitorgan oral Nr. 97 pro vet. / NeyDop Revitorgan oral Nr. 97 pro vet.), Neygeront-Tropfen-Revitorgan-Lingual Nr. 64 (NeyLING 64 Revitorgan oral Nr. 64 pro vet / NeyGeront Revitorgan oral Nr. 64 pro vet.), Neynephrin-Tropfen-Revitorgan-Lingual Nr. 63 (NeyLING 63 Revitorgan oral Nr. 63 pro vet. / NeyNephrin Revitorgan oral Nr. 63 pro vet. ), Neynormin-Tropfen-Revitorgan-Lingual Nr. 65 (NeyNormin Revitorgan oral Nr. 65 pro vet.), Neythymun oral (Neuthymun Revitorgan oral Nr. 29 pro vet. / NeyLING 29 Revitorgan oral Nr. 29 pro vet.), Neytroph-Tropfen-Revitorgan-Lingual Nr. 96 (NeyTroph Revitorgan oral Nr. 96 pro vet. / NeyLING 96 Revitorgan oral Nr. 96 pro vet.), NeyTumorin-Tropfen Revitargan-Lingual Nr. 66 (NeyLing Revitorgan oral Nr. 66 pro vet. / NeyLING 66 Revitorgan oral Nr. 66 pro vet NeyDIL 66 N Revitorgan-Dilution Nr. 66 N Staerke III pro vet Prednisolon-Injektionssuspension ad us. vet. 10mg (Prednisolonacetat-Injektionssuspension ad us. vet. 10mg), PRO-CAIN-PENICILLIN-G ad us. vet. (Procain-Penicillin-G Injektor aniMedica Ursocyclin-Pulver 20 (Ursocyclin-Pulver 20%), Viruvetsan (Viruvetsan-N), Vitamin AD3EC-100 (Vitamin AD3EC), Vitamin D3 oral (Bela-Monovit D3), Vitaminloesung AD3E forte Im Berichtsjahr wurden vier Arbeitskreise neu eingerichtet, die sich insbesondere mit der Bewertung sicherheitstechnischer Maßnahmen von gentechnischen Anlagen befassten. Sie setzen sich zusammen aus ZKBS-Vertretern der Fachgebiete Sicherheitstechnik, Arbeitsschutz, Ökologie sowie in Abhängigkeit der geplanten gentechnischen Arbeiten der Fachgebiete Virologie oder Mikrobiologie. Darüber hinaus waren in diesen Arbeitskreisen die Geschäftsstelle, die jeweils zuständige Landesbehörde, der Betreiber und die mit der Planung beauftragten Ingenieure vertreten.Drei Arbeitskreise haben ihre Arbeit bereits abgeschlossen. Sie befassten sich mit • dem Neubau einer gentechnischen Anlage mit Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 4 der Philipps-Universität, Marburg,• dem Neubau einer gentechnischen Anlage mit Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 3 der Gesellschaft für Biotechnologische Forschung, Braunschweig, • dem Betrieb einer Produktionsanlage mit Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 2 des Sächsischen Serumwerkes, Dresden.Der vierte Arbeitskreis, der sich mit dem geplanten Neubau einer weiteren gentechnischen Anlage mit Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 4 befassen soll, wird sich entsprechend zusammensetzen. Des Weiteren besteht in der ZKBS seit vielen Jahren ein Arbeitskreis, der sich mit der Vorbereitung von Stellungnahmen der ZKBS zu Freisetzungsgenehmigungsanträgen befasst, bevor diese dem Plenum zur Beschlussfassung unterbreitet werden.Die detaillierten Prüfungen und Diskussionen der Arbeitskreise werden der gesamten ZKBS vorgetragen und münden in Stellungnahmen der ZKBS gegenüber den jeweiligen zuständigen Behörden. Die resultierenden GVO wurden der Risikogruppe 1 zugeordnet. • Bewertung einer "subtrahierten" cDNA-Bank, die aus Geweben gesunder und an "Postweaning Multisystemic Wasting Syndrome" (PMWS) leidender Schweine angelegt wird. Wegen der geringen Größe der übertragenen Nukleinsäureabschnitte wurden die gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zugeordnet. • Bewertung neu isolierter Adeno-assoziierter Viren (AAV) und von gentechnischen Arbeiten mit AAV-abgeleiteten Vektoren. Folgende Mikroorganismen, die bei gentechnischen Arbeiten als Spender-oder Empfängerorganismen verwendet werden, wurden gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang I GenTSV einer Risikogruppe zugeordnet:Außer der Zuordnung der in Tab. 4 aufgeführten Organismen zu einer Risikogruppe war beantragt worden, das GB Virus C (auch Hepatitits G-Virus bezeichnet), welches gemäß Anhang III der europäischen Richtlinie 90/679/EWG zum "Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" vom 26. November 1990 der Risikogruppe 3** zugeordnet ist, in eine niedrigere Risikogruppe herabzustufen. Die ZKBS bewertete das GB Virus C als apathogen, konnte jedoch die Herabstufung nicht vornehmen, da die Vorgaben der europäischen Richtlinie für die Einstufung bindend sind. Es wurden keine Stellungnahmen zu Anträgen auf Genehmigung des Inverkehrbringens von GVO abgegeben. Über Deutschland wurden keine Anträge auf Genehmigung gemäß der RL 2001/18/EG bei der EU eingereicht. Das Gentechnikgesetz (GenTG) sieht in § 28b die Einrichtung einer amtlichen Methodensammlung vor. Die Veröffentlichung von Probenahme-und Untersuchungsverfahren soll dazu beitragen, eine bundeseinheitliche Untersuchungspraxis bei der Überwachung der Bestimmungen des Gentechnikrechts zu gewährleisten. Nach Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) sowie im Benehmen mit den für die lebens-und futtermittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden veröffentlicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Nachweisverfahren in der Methodensammlung. Zur Umsetzung der ihm obliegenden Aufgabe hat das BVL kürzlich in Abstimmung mit der Bund / Länderarbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) ein Konzept entwickelt, das als wesentlichen Kernpunkt die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe vorsieht. Experten aus den Landesüberwachungsbehörden, der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft legen gemeinsam die zu veröffentlichenden Nachweisverfahren fest. Die Arbeitsgruppe hat auf ihrer 1. Sitzung am 29. 06. 2006 mit der Ausarbeitung von Methodenschriften begonnen. Bei der Festlegung der Nachweisverfahren sollen insbesondere die Anforderungen und Leistungskriterien internationaler Methodenstandards beachtet werden.