key: cord-0046040-2ktfb0kc authors: nan title: Mitteilungen des BDI date: 2020-06-22 journal: Internist (Berl) DOI: 10.1007/s00108-020-00824-x sha: 89b122327da95ebf447350979f82b003dfd9c61f doc_id: 46040 cord_uid: 2ktfb0kc nan Liebe Kolleginnen und Kollegen, infolge der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) war es in den letzten zwei Jahren zu einer Diskussion über die notwendige Anzahl von vorzuhaltenden Intensivpflegebetten gekommen. Während seitens der Kostenträger wie auch der Pflegeverbände die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung als Anlass genommen wurde, die Zahl der belegbaren Intensivbetten deutlich zu reduzieren, hatte unter anderem der BDI in seinen Stellungnahmen auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Intensivbettenzahl verwiesen, um Triage-Situationen von Patienten um die Monitoring und Beatmungskapazität möglichst zu vermeiden. Dieser Begriff Triage wird jetzt angesichts des hohen Erfordernisses von Intensivstationsplätzen in Europa wieder aktiv diskutiert, zunächst von Fachgesellschaften in einer gemeinsamen Stellungnahme, dann vom Deutschen Ethikrat. Hier sind Kriterien vorgegeben worden, welche hilfreich sein sollten um entsprechende Entscheidungen zu treffen. In einer klaren juristischen Stellungnahme (NJW 20; 2020) wird allerdings festgestellt, dass diese Stellungnahmen aus strafrechtlicher Sicht nicht gelungen seien und dass die darin enthaltenen Empfehlungen durchaus strafrechtliche Konsequenzen für die betreffenden Ärzte haben könnten. Haben wir also mit der diskutierten Triage-Situation bei SARS-CoV-2 entwickelt sich aber auch zu einer finanziellen Bedrohung der Praxen. Von den befragten Kolleginnen und Kollegen berichteten zwar zwei Drittel, dass sie ihre Sprechstundenzeiten trotz aller Schwierigkeiten unverändert fortgeführt haben. Nur ein Drittel gab an, dass sie ihr Sprechstundenkontingent reduziert hätten. In puncto Vergütung erwartet die absolute Mehrheit aber erhebliche Konsequenzen: So gaben 87,5 % an, einen Abfall von mehr als 10 % in der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) zu erwarten, nur 10,6 % gehen von einem Abfall von weniger als 10 % aus. Ähnliches gilt für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), hier gaben 58 % an, dass ihre Fallzahlen in den letzten vier Wochen um mehr als 20 % abgenommen haben, weitere 35,6 % berichteten von einer Abnahme zwischen 10 und 20 %. Ein ähnliches Bild zeigt sich bzgl. des Fallwertes, der in der bisherigen politischen Diskussion eher stiefmütterlich beachtet wurde. Mehr als 90 % berichten von einer relevanten Fallwertreduktion in den vergangenen Wochen. Ebenso wird deutlich, dass die Praxen auch bei den PKV-Einnahmen erhebliche Abstri- Zudem muss eine schrift liche Erklärung der/des Vorgeschlagenen beigebracht werden, dass sie/er bereit ist, sich zur Wahl zu stellen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können dieser Erklärung ein Lichtbild (Aufl ösung 300 dpi, Speicherkapazität ca. 500 kb) und einen aktuellen Lebenslauf beifügen. Gleichzeitig werden sie gebeten, eine Stellungnahme (max. 900 Zeichen, inkl. Leerzeichen) über ihre Vorstellungen zur weiteren berufspolitischen Ausrichtung des BDI und zur geplanten Vorstands-und ggf. Präsidiumsarbeit abzugeben. Diese werden zur Bekanntgabe der Kandidatur ab dem 14. August 2020 auf der Homepage unter www.bdi.de/vorstandswahl und in der Zeitschrift BDIaktuell veröff entlicht. Die Geschäft sstelle des BDI e. V. möchte ihre Mitglieder darum bitten, ihren Wahlvorschlag für den BDI-Vorstand frühzeitig vor der Delegiertenversammlung am 12. September 2020 einzureichen, spätestens bis zum 13. August 2020. Maßgeblich ist der Posteingang bei der BDI-Geschäft sstelle in Wiesbaden. Zu beachten ist, dass die ordentliche Mitgliedschaft der den Wahlvorschlag unterstützenden Mitglieder sowie der Kandidatinnen und Kandidaten selbstverständlich durch die Geschäft sstelle überprüft wird. So sind z. B. ordentliche Mitglieder, die ihren Austritt aus dem Verband bereits erklärt haben, jedoch erst zum Ende des Jahres 2020 ausscheiden, gem. § 10 Abs. 2 der Satzung des BDI e. V. nicht mehr legitimiert, eine Kandidatur bzw. einen Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift rechtsgültig zu unterstützen. Soweit der Wahlvorschlag nicht gemäß der Satzung von zehn ordentlichen Mitgliedern unterschrieben ist, wäre dieser ungültig. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung durch ein ordentliches Mitglied kann bis zu 30 Tage vor der Wahl nachgeholt werden. Später ist der mögliche Kandidat von der Wahl 2020 zum Vorstand des BDI ausgeschlossen. Alle wichtigen Informationen, das Wahlvorschlagsformular sowie auch die Satzung und Wahlordnung stellen wir Ihnen online zum Download unter www.bdi.de/vorstandswahl bereit. Die Mitarbeiter der Geschäft sstelle des BDI e. V. stehen Ihnen wie immer für alle Auskünft e gerne zur Verfügung. Ehrenpräsident und Wahlleiter 500 kb), ein aktueller Lebenslauf und ein persönliches Statement (max. 900 Zeichen, inkl. Leerzeichen) zur Bekanntmachung meiner Kandidatur auf der BDI-Homepage sowie in BDIaktuell liegen bei bzw Unterschrift Unterstützerstimmen von 10 ordentlichen Mitgliedern für den Wahlvorschlag: Nr. Vor-und Zuname (Druckschrift) Vor-und Zuname (Unterschrift) PLZ/Ort Mitglieds-Nr Gerne senden wir Ihnen diese auch direkt zu, bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich via E-Mail an datenschutz@bdi 33 23 fortbildung@bdi.de → Essen Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. med. Guido Gerken (Velbert) Zertifizierung: vorauss. 59 CME-Punkte Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. med. Florian Lordick (Leipzig) Zertifizierung: vorauss. 60 CME-Punkte Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. med. Reinhard Büchsel (Berlin), Prof. Dr. med. Bernd Schmidt (Berlin) Zertifizierung: vorauss. 65 CME-Punkte