key: cord-0053824-9pzwq689 authors: Bonke, Fabian title: Auswirkungen des Covid-19-Ausnahmezustandes auf die Klärschlammentsorgung date: 2020-12-15 journal: Wasser Abfall DOI: 10.1007/s35152-020-0568-z sha: 569e620cf45d72798c6560d73ebb070619ccae79 doc_id: 53824 cord_uid: 9pzwq689 nan Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie können bei im Bau befindlichen Projekten vielfältige Leistungsstörungen nach sich ziehen: Lockdowns, Quarantänepflichten, Reisebeschränkungen und Grenzschließungen können Materiallieferungen verzögern und zu Personalengpässen auf Seiten des Auftragnehmers wie auch des Auftraggebers (etwa Planer und Projektleiter) führen. Abstands-und Hygieneregeln können insbesondere bei engen Baufeldern zu erheblichen Produktivitätsverlusten führen. Diese Auswirkungen können einerseits den Auftragnehmer beeinträchtigen, der grundsätzlich verpflichtet ist, die Baustelle mit den notwendigen Produktionsmitteln zu versorgen. Anderseits kann davon auch der Auftraggeber betroffen sein, da dieser verpflichtet ist, das Grundstück baufrei zur Verfügung zu stellen. Gleichermaßen kann der Auftraggeber daran gehindert sein, bauliche Vorleistungen (Vorunternehmerleistungen) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Aus rechtlicher Sicht werfen diese Auswirkungen des Covid-19-Ausnahmezustandes auf Projekte im Bau insbesondere Fragen der Bauzeitverlängerung, der Kompensation zusätzlicher bzw. erhöhter Kosten sowie gegebenenfalls einer Kündigung des Vertrags auf. Für die rechtliche Beantwortung dieser Fragen ist zunächst entscheidend, ob der jeweilige Vertrag Regelungen enthält, wie mit einer dem aktuellen Ausnahmezustand vergleichbaren Situation umzugehen ist. Im Mittelpunkt der Diskussion über die rechtliche Einordnung der Auswirkungen des Covid-19-Ausnahmezustandes auf Projekte im Bau stand zunächst die Kategorie der sog. "höheren Gewalt". Unter der Überschrift "Höhere Gewalt", "Force Majeure" oder "Act of God" enthalten Bau-und Anlagenbauverträge häufig entsprechende Vereinbarungen, die sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen höherer Gewalt regeln. Anzumerken ist dabei, dass die vertraglichen Regelungen keinesfalls einheitlich sind und sich [9] unzureichend. Zudem sind die Parteien regel mäßig vertraglich verpflichtet, Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen so weit wie möglich zu vermeiden, sodass die betroffene Partei insbesondere auch aufgrund bloßer Kostensteigerungen nicht per se von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Will sich eine Partei erfolgreich auf höhere Gewalt berufen, hat sie vielmehr konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, welche Verpflichtungen sie nicht oder nur teilweise erfüllen kann [10] . Dies ist von der betroffenen Partei, regelmäßig dem Auftragnehmer, gegebenenfalls zu beweisen. Da im Fall einer zivil-oder schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung hierfür komplexe und kostspielige Bauzeitgutachten erforderlich sein können, sollten Corona-bedingte Beeinträchtigungen des Baufortschritts möglichst lückenlos dokumentiert werden. Als Störung der Geschäftsgrundlage werden grundlegende Änderungen der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse anerkannt. Der Covid-19-Ausnahmezustand hatte insbeson-dere zu Beginn der Pandemie gravierende Folgen: Grenzschließungen, Ausgangssperren und Produktionsstilllegungen kamen quasi über Nacht. Ob damit jedoch eine alle Bereiche des Rechtsverkehrs erfassende Breitenwirkung vorliegt, ist insbesondere deshalb fraglich, weil gerade Bauprojekte oftmals weitgehend ohne Beeinträchtigungen abgewickelt werden konnten [14] . Letztlich ist auch hier im Einzelfall die Grenze der Zumutbarkeit entscheidend: Unterhalb dieser Schwelle muss jede Vertragspartei die Auswirkungen des Covid-19-Ausnahmezustandes selbst tragen. "Planungssicherstellungsgesetz" Um die Auswirkungen des Covid-19-Ausnahmezustandes auf Projekte in der Planungsphase möglichst gering zu halten, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem sog. "Planungssicherstellungsgesetz" (PlanSiG) reagiert, das am 29. Mai 2020 in Kraft getreten und bis zum 31. März 2021 befristet ist ( § 7 Abs. 2 PlanSiG). Der Anwendungsbereich des PlanSiG umfasst Planungs-und Genehmigungsverfahren nach insgesamt 23 Fachgesetzen aus dem Bau-, Umwelt-, Energie-und Infrastrukturrecht, darunter auch das KrWG ( § 1 Nr. 3 PlanSiG). Um zu gewährleisten, dass wichtige Vorhaben in diesen Bereichen wegen der Corona-Pandemie nicht verzögert werden oder gar scheitern, ermöglicht das Gesetz die ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung von Vorhaben sowie die Auslegung von Unterlagen und Entscheidungen weitgehend über das Internet. Verfahrensschritte, die mit einer physischen Anwesenheit mehrerer Personen verbunden sind, können somit vorübergehend durch elektronische Bekanntmachungs-und Beteiligungsformen ersetzt bzw. ergänzt werden. Vor dem Hintergrund möglicher weiterer Pandemiewellen und damit gegebenenfalls einhergehenden verschärften Eindämmungsmaßnahmen stellt sich insbesondere für Verträge, die erst während des Covid-19-Ausnahmezustandes abgeschlossen wurden und werden die Frage, ob und wie diese Ausnahmesituation vertraglich zu berücksichtigen ist. Dies betrifft insbesondere Projekte, die sich derzeit noch in der Planungs-oder Genehmigungsphase befinden. Die Auswirkungen auf Klärschlammerzeuger und -entsorger als Teil der "Kritischen Infrastruktur" Als Kritische Infrastrukturen (KRITIS) werden Einrichtungen oder Anlagen bezeichnet, die "von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden" [15] . Die Abwasserbeseitigung ist als relevanter Sektor in § 3 Abs. Die Covid19Krise, In: Durch die Krise führen Das Rätsel der Produktivität darauf hinwies, dass noch kein akuter Entsorgungsnotfall bei Klärschlämmen vorliege, legte es einen dreistufigen Maßnahmenplan vor, um einen pandemiebedingten Entsorgungsnotfall etwa durch eine Zwischenlagerung zu überbrücken Planungsboom" für Monoverbrennungsanlagen ausgelöst. Die Auswirkungen des Covid-19-Ausnahmezustandes auf Projekte, die derzeit bereits realisiert werden, sind primär anhand der jeweils vereinbarten vertraglichen Regelung zu bewerten. Wenngleich die Einordnung der Corona-Pandemie als "höhere Gewalt" regelmäßig keine Probleme bereitet, ist im Einzelfall genau zu prüfen, welche konkrete Leistungspflicht Corona-bedingt beeinträchtigt wurde. Dies hat die betroffene Partei, regelmäßig der Auftragnehmer, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Projekte, die sich derzeit noch in der Planungs-oder Genehmigungsphase befinden, sollten den Covid-19-Ausnahmezustand in Form einer sog Umweltbundesamt (Hrsg.): Klärschlammentsorgung in der Bundesrepublik Deutschland Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Liste kritischer Rohstoffe für die EU Rechtliche Rahmenbedingungen der Klärschlammentsorgung Urt. v. 9 Bau-und vergaberechtliche Herausforderungen durch die Corona-Pandemie COVID-19 als Act of God/Force Majeure/Höhere Gewalt? Rechtliche Implikationen der Corona-Krise auf bestehende Verträge, insbesondere Liefer-und VOB/B-Bauverträge § 6 Bauvertrag Störung der Lieferkette durch Covid-19 -Force Majeure? Es kommt darauf an! In: Flohr, E. et al. (Hrsg.): Zeitschrift für Vertriebsrecht (ZVertriebsR). München: C.H § 313 BGB § 2 Abs. 10 Nr. 2 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik -BSIG Unsicherheit und Coronakrise prägen Entsorgungsmarkt für Klärschlamm