key: cord-0061423-ljy9u9mg authors: Halm, Laura title: Das Grundrecht auf digitale Gesundheitsversorgung date: 2021-03-29 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-021-5820-3 sha: be7701b11e2a37df0b87d83570cd9d02e82a6d39 doc_id: 61423 cord_uid: ljy9u9mg nan In Deutschland ist die Telematikinfrastruktur als Grundlage eines vernetzten und digitalen Gesundheitswesens bereits aufgebaut, und Arzt-und Zahnarztpraxen sind daran angeschlossen. Krankenhäuser sowie weitere Leistungserbringer werden folgen. Den gesetzlich Versicherten stehen erste medizinische Anwendungen, wie das Notfalldatenmanagement oder der elektronische Medikationsplan, zur Verfügung. Ab 2021 bekommen sie von ihren Krankenkassen eine elektronische Patientenakte angeboten, die sie freiwillig nutzen können. Diese wird in verschiedenen Ausbaustufen entwickelt und soll perspektivisch auch die Bereitstellung von Daten zu Forschungszwecken ermöglichen. Der Nutzen der digitalen Gesundheitsversorgung ist aufgrund der immensen Vorteile für Therapiemöglichkeiten des Einzelnen offensichtlich. Insbesondere können digitale Technologien darin unterstützen, den Herausforderungen in der Gesundheitsversorgung zu begegnen: So sind Menschen in strukturschwachen Gebiete medizinisch zu versorgen, teure Innovationen zu bezahlen sowie immer mehr alte und auch chronisch kranke Menschen zu betreuen. Deutschland der sich mittelbar der Anspruch auf eine digitale Gesundheitsversorgung ergibt. Denkbar ist, dass aufgrund der schieren Datenmenge der Patient keine wirksame Einwilligung in seine Behandlung erteilen kann. Nach ganz herrschender Meinung ist nur die mit wirksamer Einwilligung des Betroffenen vorgenommene Heilbehandlung keine Grundrechtsbeeinträchtigung. Grundrechtlich geschützt ist daher zwangsläufig auch die Selbstbestimmung, und das Grundgesetz setzt für diese Selbstbestimmung daher zwangsläufig die medizinische Auf klärung voraus. Lang 8 führt dazu aus: Anders verhält es sich, wenn der Patient die Entscheidung trifft, die digitale Gesundheitsversorgung nicht nutzen zu wollen. Dann wäre eine unvollständige Auf klärung und die daraus folgende "uninformierte Einwilligung" auf den Willen des Patienten zurückzuführen sein und nicht auf die fehlenden Möglichkeiten. Aus dem Recht der informationellen Selbstbestimmung folgt in der Umkehr auch das Recht, sich gegen die digitale Gesundheitsversorgung zu entscheiden. Sie hat daher grundsätzlich freiwillig zu erfolgen. Steiner führt zu der abwehrrechtlichen Dimension aus: So aber, wie man sich gegen die digitale Gesundheitsversorgung entscheiden kann, sollte man sich auch dafür entscheiden können. Das Jahr 2021 ist der Startschuss für die elektronische Patientenakte. Die Debatte, wie wir mit Gesundheitsdaten und der digitalen Gesundheitsversorgung umgehen, sollte mit diesem Datum nicht enden. Vielmehr sollte sich die Diskussion den geänderten Parametern stets anpassen, um im Spannungsfeld des Rechts auf eine digitale Gesundheitsversorgung und des Rechts auf Datenschutz konstruktiv am Ideal zu arbeiten. Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 12. 2005 -1 BvR 347/98 -, Rdnr. 65 m. w. N