key: cord-0701059-rlp7qotc authors: Eberbach, Wolfram; Knoepffler, Nikolaus title: Bis zu wie vielen Toten darf man sich irren?: Zur Strategie der Corona-Bekämpfung und allgemeinen Impfpflicht date: 2022-03-14 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-022-6138-5 sha: 214ca327e5c4e56906a493173ca6bb5e724d030f doc_id: 701059 cord_uid: rlp7qotc nan Die folgende ethische Grundlegung versteht sich im Einklang mit den grundgesetzlichen Vorgaben. Sie geht also vom Prinzip der unantastbaren Menschenwürde aus, wonach der Einzelne Subjekt und prinzipiell gleicher ist. Niemand darf auch für noch so hochwertige Ziele geopfert werden 4 . Eine Impfpflicht, die dem Einzelnen ernsthaft schaden würde, wäre vor diesem Hintergrund abzulehnen, selbst wenn dadurch das Gemeinwohl befördert würde. Dazu kommt, dass das mit der Würde verbundene Recht auf Selbstbestimmung so weit geht, dass der Einzelne sogar das Recht hat, sein Lebensende zu bestimmen und dafür auch die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen darf 5 . Darum hat auch jeder das Recht, aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts einen Tod durch Covid-19 frei zu wählen. Dennoch lässt sich eine Impfpflicht ethisch rechtfertigen, wenn diese keinen Impfzwang bedeutet, weil der Staat auch andere Handlungen, die schwer schädigen, verbieten kann, z. B. den Konsum harter Drogen wie Kokain. Dahinter steht die Annahme, dass normalerweise die Verweigerung der Impfung nicht aus dem Motiv gewählt wird, dass jemand im Fall des Falles aufgrund von Covid-19 sein Leben beenden möchte. Mit Stand 20. 12. 2021 waren immer noch drei Millionen über sechzig Jahre alte Menschen in Deutschland nicht geimpft, obwohl 61,1 Prozent der intensivpflichtigen Covid-19-Patienten über sechzig Jahre alt sind. Zusammen mit den über Fünfzigjährigen erhöht sich die Quote sogar auf 83,1 Prozent 6 . Eine Impfpflicht könnte also im Sinne eines staatlichen Fürsorgeprinzips gedeutet werden, das den Lebensschutz mit dem Selbstbestimmungsrecht ausbalanciert. Allerdings würde dies allein nicht ausreichen. Entscheidend kommt hinzu, dass die Überlastung des Gesundheitssystems und das Fehlen einer hinreichenden Anzahl von Intensivbetten aus Gründen der Gerechtigkeit die Solidarität zumindest der besonders von Covid-19 schwer bedrohten Personen einfordert, sich impfen zu lassen. Auch wenn der Einzelne nicht im Vorhinein wissen kann, ob er einen schweren Verlauf der Krankheit haben wird, so kann er doch davon ausgehen, dass er bei einer so hoch infektiösen Krankheit diese Krankheit bekommen wird und seine Alterskohorte als ganze ohne Impfung eine Triagesituation herauf beschwören würde, in der Menschen sterben müssten, deren Tod durch eine hinreichende Durchimpfung hätte verhindert werden können. Selbst eine Verdoppelung der Intensivbetten würde bei einem so hohen R-Wert aufgrund der damit verbundenen Exponentialität der schweren Erkrankungen ohne eine Impfpflicht das Gesundheitssystem in die Knie zwingen, nur eben etwas später. Wenn also eine Impfpflicht in dieser Sondersituation der Pandemie ethisch gerechtfertigt werden kann, zumindest für alle über 50 Jahre, vielleicht sogar für alle Erwachsenen, je nachdem wie hoch in einer Güterabwägung der persönliche Nutzen in Kombination mit dem solidarischen Handeln in Abwägung gegen das Impfrisiko konkret eingeschätzt wird, dann stellt sich die Frage, wie eine solche Impfpflicht durchsetzbar ist. Ordnungsethisch gesprochen: Wie könnte eine angemessene Regelsetzung aussehen, die eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht durchzusetzen vermag? Es ist tatsächlich bereits ein umfangreiches gesetzliches Repertoire vorhanden, mit dessen Hilfe auf Corona-Ansteckungen reagiert werden könnte -es wird nur, womöglich aus politischer und administrativer Verantwortungsscheu 7 , einfach nicht angewandt. Dazu gehören insbesondere Vorschriften aus dem Arbeits-und dem Sozialrecht und als "ultima ratio" dem Strafrecht 8 . Eine gesetzlich fundierte allgemeine Impfpflicht sollte dieses Repertoire ergänzen. Die Entgeltfortzahlung -umgangssprachlich "Lohnfortzahlung" -stellt eine Risikoverteilung dar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Krank zu werden ist in der Regel ein allgemeines, kaum steuerbares Risiko. Dafür, dass er die Arbeitskraft des Arbeitnehmers für sich nutzt, soll der Arbeitsgeber aus sozialen Gesichtspunkten in gewissem Umfang -für eine gewisse Zeit -das Erkrankungsrisiko des Arbeitnehmers mittragen in Form der Entgeltfortzahlung. Dies gilt nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz indessen nicht, wenn der Arbeitgeber sich die Krankheit schuldhaft zugezogen hat. Mit dem "Verschulden gegen sich selbst" ist ein "grober Verstoß gegen die eigenen Interessen eines verständigen Menschen" gemeint 9 . Es kann etwa vorliegen beim Verstoß gegen Arbeitssicherheitsvorschriften, die zu einem Unfall führen; oder bei gefährlichen Sportarten, wenn jene Regeln gebrochen werden, die gerade dazu da sind, um schwere Verletzungen zu verhindern. In diesem Sinn kann ein "Verschulden gegen sich selbst" auch in Betracht kommen, wenn Corona-Schutzregelungen grob missachtet werden. Etwa bei einem Treffen vieler gegen eine Corona-Übertragung ungeschützter Menschen ist es nicht fernliegend, die Kausalität der dabei eingetretenen Ansteckung anzunehmen. Erst recht gilt dies für sog. "Corona-Partys", bei denen eine Ansteckung sogar gewollt ist 10 . Die Last der Folgen solchen Verhaltens mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitgeber aufzuerlegen wäre grob unbillig. Dies gälte ebenso bei einer Corona-Erkrankung nach einem Verstoß gegen eine gesetzliche Impfpflicht -zum Vorwurf eines "groben Verschulden gegen sich selbst" käme dann noch hinzu, gegen ein der gesundheitlichen Prävention dienendes Gesetz verstoßen zu haben. Das Sozialrecht ermöglicht es grundsätzlich, denjenigen an den Krankenkosten zu beteiligen, der durch sein Verhalten zumindest "billigend in Kauf genommen" hat, zu erkranken. Beim Thema Corona wäre hieran zu denken bei bewusst leichtfertigen, ansteckungsriskanten Handlungen oder dem Unterlassen von Schutzmaßnahmen, insbesondere ggfls. einer gesetzlich vorgeschriebenen Impfung (s. oben A). § 52 Abs. 1 SGB V regelt die "Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden". Er lautet im hier bedeutsamen Wortlaut: "Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich (…) zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen oder zurückfordern." "Vorsatz" umfasst den direkten Vorsatz wie auch den bedingten Vorsatz, d. h. die "billigende Inkaufnahme", zu erkranken 11 . Die Kausalität zwischen der Handlung des Betroffenen und seiner Erkrankung liegt vor, wenn eine Handlung den Eintritt der Erkrankung verursacht hat -wobei es genügt, dass es sich um eine "maßgebliche" Ursache handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene "den Gesundheitsschaden sich selbst durch eine eigene Handlung zugefügt" hat. Nimmt man die horrenden, durch Corona-Erkrankungen verursachten Kosten für das Gesundheitswesen (und darüber hinaus) in den Blick 12 , erscheint es durchaus angemessen und gerecht, zumindest in eklatanten Fällen risikoignoranten Verhaltens -und hierzu würde auch ein Verstoß gegen eine gesetzliche Impfpflicht zählen -die Anwendung dieser Vorschrift zu prüfen und ggfls. die betreffende Person an den Kosten ihrer Covid-Erkrankung zu beteiligen 13 . Dafür spricht unter anderem auch, dass bereits in anderen Fällen der BGH die hohen Kosten für das Gesundheitswesen als valide Rechtfertigung von mit Ordnungsgeld bewehrten Verhaltensvorschriften gewertet hat 14 . Nicht eingehaltene Corona-Vorschriften -insbesondere auch eine gesetzliche Impfpflicht -im Fall dadurch verursachter Erkrankungen mit finanziellen Folgen zu versehen, wäre also keineswegs neu und damit grds. auch die Anwendung von § 52 Abs. 1 SGB V gerechtfertigt 15 . Ausgangsunkt ist Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit -jedoch nur: soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Art. 2 Abs. 1 GG ist Ausfluss der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde und zweifellos das Freiheitsrecht schlechthin, es ist die Grundlage unseres alltäglichen Lebens -der "freien Entfaltung der Persönlichkeit". Jedoch ist bereits bei diesem Recht, wie der zweite Satzteil zeigt, die "soziale Bindung" immanent: Eine Freiheit auf Kosten der Rechte anderer ist nicht Teil der grundrechtlichen Gewährleistung. Damit ist die Verantwortung, das "verantwortliche Verhalten", Grundlage unserer staatlichen Grundordnung. Schon hieraus ergibt sich, dass auch angesichts von Corona ein "freies" Verhalten "ohne Rücksichte auf Verluste" -nämlich die Verluste anderer -sich nicht auf die grund-gesetzliche Freiheitsgewährleistung berufen kann. In dem Moment, in jeder Situation, in der man zusammen ist mit anderen, das heißt mit grundsätzlich ansteckungsgefährdeten Menschen, erfordert die Verantwortung sich so zu verhalten, dass "nicht die Rechte anderer verletzt werden". Dies gilt erst recht, weil es für diese anderen Menschen bei Corona um die fundamentalen Grundrechte Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) geht. Wer sich z. B. weigert, bei Anwesenheit anderer (deren Status "genesen oder geimpft" er nicht kennt) eine Gesichtsmaske zu tragen, gefährdet damit -wenn er selbst infektiös ist oder damit rechnet, es zu sein -wegen der leichten Übertragbarkeit des Corona-Virus die genannten wichtigsten Grundrechte Leben und Gesundheit. Um dies zu unterbinden, ist der Eingriff in die Freiheit des Einzelnen durch das Gebot gesundheitsgerechten Verhaltens (Maske, Abstand etc.) gerechtfertigt 16 . Dieser Eingriff in die Freiheit -die Pflicht, eine Maske zu tragen, ggfls. sich testen zu lassen -ist eine geringfügige Einschränkung; sie steht in keinem Verhältnis zum evtl. Verlust der im wörtlichen Sinn lebenswichtigen Güter Gesundheit und Leben. Es sei hier vergleichsweise hingewiesen auf die Helmpflicht des Motorradfahrers und die Gurtpflicht des Autofahrers ( § 21 a StVO) 17 , auch wenn eine Impfung aufgrund des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit noch einen Schritt weiter geht. Die Gurtpflicht für den Fahrer eines PKW wurde am 1. 1. 1976 eingeführt. Seit 1979 gilt sie auch für alle Mitfahrer. Seit 1984 wird das Nicht-Anschnallen als Ordnungswidrigkeit geahndet -mit der (hier interessanten) Folge einer deutlichen Zunahme der Gurt-Benutzung 18 . Ein wesentlicher Grund für die Einführung waren die Anfang der 1970er Jahre jährlich über 20.000 Verkehrstoten allein auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik. Bis zum Jahr 2021 ging die Zahl der Verkehrstoten durch Gurt-und Helmpflicht -in Verbindung mit Geschwindigkeitsbegrenzungen (d. h. Eingriffen in die "freie Fahrt für freie Bürger") und der Herabsetzung der Promillegrenze beim Alkoholkonsum -auf unter 2.500 Personen zurück. Damit wurden durch kleine, erträgliche Einschränkungen der Verhaltensfreiheit zig-tausend Menschenleben gerettet, von den Verletzten nicht zu reden. Vergleichbares gilt für die Helmpflicht der Motorradfahrer ( § 21 a StVO) -sie gilt seit 1976 -sowie das Handy-Verbot am Steuer ( § 23 Abs. 1a StVO). Diese Verhaltenspflichten sind fraglos zwar Eingriffe in die Handlungsfreiheit des Einzelnen. Sie sind jedoch inzwischen längst akzeptiert, obwohl sie anfangs heftig bekämpft wurden, u. a. mit Hinweisen auf die seltenen Fälle, in denen der Gurt verhinderte, aus einem brennenden Fahrzeug zu entkommen. Von den damit befassten Gerichten wurden diese Vorschriften jedoch wegen der eindeutig ausfallenden Abwägung (hier geringfügige Einschränkungen für die einen -dort fundamentale Rechte der anderen) für rechtens erklärt. So führte das BVerfG bzgl. der ebenfalls angegriffenen Helmpflicht aus: Es sei schon zweifelhaft, ob die Pflicht einen Helm zu tragen überhaupt mehr sei als eine Unbequemlichkeit -im Übrigen hätten jedoch Aufklärung und Appelle an die Vernunft nicht ausgereicht, um "eine allgemeine Einhaltung dieser Pflicht zu erreichen" 19 34 . Auch das Abhalten sog. "Corona-Partys", um sich bewusst anzustecken 35 , kann hier strafrechtlich relevant werden. "Vorsatz" umfasst dabei -wie auch sonst im Recht -die "billigende Inkaufnahme" der Ansteckung. Dies betrifft etwa Fälle, bei denen der oder die Corona-Infizierte erhebliche Anzeichen für eine Infektion bei sich feststellt, dennoch keine Maßnahmen zum Schutz anderer ergreift und sie nicht warnt -weil es ihm/ihr wichtiger ist, "in Gesellschaft" zu sein, als andere zu schützen. Dies wird dann z. B. mit der die eigene Verantwortung leugnenden Haltung rechtfertigt, "dann hat der/die andere eben Pech gehabt". Die Beurteilung eines solchen Verhaltens als strafrechtlich bedeutsam liegt nahe und könnte bei einer Impfpflichtverweigerung noch eindeutiger ausfallen. Der Staat wird daher seiner Schutzfunktion nicht gerecht, wenn er es angesichts der oft schwerwiegenden Folgen einer Ansteckung bei Corona der beliebigen Freiwilligkeit des/der Einzelnen überlässt, ob er/sie für andere zur Gefährdung und Ansteckungsquelle wird -oder nicht. Dies gilt erst recht, weil der Versuch, mit Appellen Wirkung zu erzielen, zu wenig gefruchtet hat, wie man es fast seit Beginn der Corona-Pandemie erlebt 36 48 . In Verbindung mit anderen Maßnahmen (wie FFP2-Masken, Abstandgebot etc.) bedeutete die generelle Impfpflicht die maximal mögliche Waffe zur Verteidigung von Leben und Gesundheit: Die allgemeine Impfpflicht ist ein überzeugendes Argument der sozialen Solidarität, sie ist effektiv, und sie wird in der Gesellschaft zunehmend akzeptiert -umgekehrt könnten Geimpfte ihr Vertrauen in einen Staat verlieren, der sie -die doch alles richtig gemacht haben -nicht wirkungsvoll schützt 49 . Wie oben in den "Allgemeinen Vorbemerkungen" dargestellt, hat sich inzwischen auch der Deutsche Ethikrat mit einer deutlichen Mehrheit für eine allgemeine Impfpflicht ausgesprochen: "Leitend für die Empfehlung (…) ist das Ziel einer nachhaltigen, dauerhaft tragfähigen und gerechten Beherrschung der Pandemie, das heißt das Erreichen einer kontrollierten endemischen Situation. Dazu reicht das schrittweise Vorgehen einer risikostratifizierten Impfpflicht nicht aus. Sie bleibt immer hinter der Welle der Pandemie (…)" 50 . Ein zweifellos zentraler Aspekt ist dabei die Frage der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit. Denn auf beiden Seiten ist der in Art. 2 Abs. 2 S. 1 grundgesetzlich gewährleistete Schutz von Leben und Gesundheit betroffen: beim einen durch die Impfung, den berühmten "Pieks" in den Oberarm und die Injektion des Impfstoffs 51 ; beim anderen durch die Gefahr von Ansteckung, Krankheit und Tod, wobei diese Gefahr mit Zahl und Zufälligkeit der Begegnung mit Infizierten korreliert. Diese grundrechtlichen Positionen sind jedoch nicht absolut garantiert. Auf der Grundlage eines parlamentarisch beschlossenen Gesetzes ist nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit möglich, sofern dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Sie erfordert, dass ein legitimes Ziel mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln angestrebt wird 52 . a) Legitimes Ziel: Mit der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG für Leben und Gesundheit bezweckt der Gesetzgeber eine ebenso individual-wie bevölkerungsmedizinische Prävention 53 und damit einen legitimen Zweck. Dasselbe gilt für das Ziel der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut für eine bestmögliche Krankenversorgung 54 . Soweit dabei Prognosen des Gesetzgebers erforderlich sind über dem Einzelnen wie der Allgemeinheit drohende Gefahren, hat er einen vom BVerfG nur begrenzt überprüf baren Spielraum. Gerade im Fall Corona ist dabei von Bedeutung: "Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert" 55 . Im Fall der sog. "Bundesnotbreme" hat das BVerfG dem Gesetzgeber bescheinigt, gestützt auf die Angaben des Robert-Koch-Instituts verfassungsgemäß gehandelt zu haben 56 58 . Eine sichere Datenlage zur Beurteilung von Wirkungen und Nebenwirkungen dieser Impfstoffe ist damit gegeben. Nach Auffassung des RKI ist mithin die COVID-19-Impfung der sicherste Weg, um einen Schutz vor COVID-19 aufzubauen: "Durch die Impfung wird eine relevante Bevölkerungsimmunität in vergleichsweise kurzer Zeit ausgebildet" -dadurch würde es mittelfristig möglich, Kontaktbeschränkungen zu lockern 59 . Die gelegentlichen Nebenwirkungen bewegen sich dagegen in einem sehr niedrigen Bereich 60 . Letztlich komme hinzu, dass sich die Wahrscheinlichkeit für vollständig geimpfte Personen, Corona-positiv zu werden, signifikant vermindere. Insgesamt empfiehlt daher die Ständige Impf kommission (STIKO) eine Impfung gegen COVID-19 im Rah- 64 . Ihre Reaktion auf Impfungen ist noch zu untersuchen. Jedoch deuten laut RKI die bisherigen Meldedaten "auf eher milde Verläufe bei Infizierten mit vollständiger Impfung beziehungsweise Auffrischungsimpfung" hin, wie etwa Schnupfen, Husten und Halsschmerzen 65 . Es kann davon ausgegangen werden, dass die modernen mRNA-Impfstoffe schnell an diese und andere Virus-Varianten angepasst werden können. Soweit sich daraus die Notwendigkeit erneuter Impfungen ergibt, ist dies eine viel geringere Belastung als Erkrankungen -womöglich mit Langzeitfolgen -oder gar der Tod. Dasselbe gilt für die von sechs auf drei Monate verkürzte Impfempfehlung der STIKO für die dritte, die Auffrischungs-oder sog. Booster-Impfung -die zugleich gegenüber der Omikron-Variante wirksam ist 66 . Demgegenüber wird eingewandt, wenn die Omikron-Variante nicht so oft zu schweren Verläufen führe, werde das Gesundheitssystem, würden die Krankenhäuser nicht so überlastet. Diese Rechnung wird jedoch schon deshalb nicht aufgehen, weil diese Virus-Variante viel ansteckender ist und damit aus der deutlich größeren Zahl Infizierter letztlich doch wieder viele im Krankenhaus behandelt werden müssen. Ein weiterer Einwand ist, es sei fraglich, wie wiederholte Impfungen durchgesetzt und kontrolliert werden könnten, und ob dies nicht zu einer dauerhaften Überwachung der Bürger führe 67 . Hierauf ist zu entgegnen, dass Schwierigkeiten der Kontrolle kein Grund sein können, immer noch mehr Tote zu akzeptieren, und dass der Schutz von Daten nicht mehr wiegt als der Schutz von Menschenleben 68 . Dem weiteren Einwand, eine Impfpflicht unter Verwendung wenig wirksamer Impfstoffe wäre eine Pflicht, "nach dem letzten Strohhalm zu greifen, von dem nicht klar ist, ob er überhaupt ein Strohhalm ist" 69 , ist zu entgegenzuhalten: Ist es denn besser, einfach gleich aufzugeben? Oder welche wirksamere Alternative ist hier "im Angebot"? Pointiert gesagt gilt stattdessen: Nebenwirkungen vergehen -der Tod bleibt. 70 Die allgemeine Impfung, das heißt eine staatlich angeordnete Rechtspflicht, eine Impfung nachzuweisen, die mit einer Bußgelddrohung versehen ist 71 , bleibt -ggfls. auch mit der grundsätzlich zulässigen Einbeziehung von Kindern -damit das effektivste und am besten geeignete Mittel der Pandemie-Bekämpfung 72 . c) Erforderlichkeit: Die STIKO stellte am 14. 12. 2021 klar: "Die Corona-Schutzimpfung ist das wirksamste Mittel für eine Rückkehr zu einem normalen Alltag." 73 Die Wirksamkeit der Impfstoffe ist zwar unterschiedlich, jedoch nicht etwa "unterschiedlich von niedrig bis hoch", sondern sie liegt bei allen in einem hohen Bereich. Das RKI geht von einer Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe von ca. 90 % aus 74 . Die STIKO betont daher, wer sich nicht impfen lasse, gehe ein hohes Risiko ein, sich zu infizieren und schwer an COVID-19 zu erkranken. Eine Impfung schütze dagegen nicht nur die geimpfte Person, sondern sie reduziere auch -im Sinne des Solidaritätsgedankens -das Risiko für andere, infiziert zu werden 75 . Es sind keine anderen Maßnahmen ersichtlich, mit denen vergleichbar sicher wie durch eine allgemeine Impfpflicht eine Eindämmung der Corona-Pandemie gelingen könnte 76 Kinderwunsch; ebenso erläutert das RKI Sicherheitsfragen bei Vektor-Impfstoffen und zu neuen Virus-Varianten; und es weist immer wieder darauf hin, dass der Nutzen einer Impfung deren Risiken "um ein Vielfaches überwiegt" 77 . Neben der "offiziellen Stimme der Vernunft", dem RKI 78 , gibt es jedoch auch viele andere Möglichkeiten, sich über Fragen im Kontext einer Impfung zu informieren. So veröffentlichte etwas der Deutschlandfunk am 20. 12. 2021 "Corona-Impfstoffe in der Übersicht" -sie informiert über in der EU zugelassene Impfstoffe, ihr Wirkung, wie lange sie schützen u. v.m 79 . Das Deutsche Grüne Kreuz veröffentlichte mit dem RKI das "Auf klärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19" 80 . Bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf klärung gibt es die bebilderte Darstellung "Corona-Schutzimpfung mit mRNA-Impfstoffen: Was passiert dabei in meinem Körper" 81 . Die STI-KO veröffentlichte die Stellungnahme "Impfstoffe gegen COVID-19: Comirnaty von BioNTech/Pfizer" mit Angaben etwa zu Wirksamkeit und typischen Impfrektionen 82 . An sachlichen Informationsmöglichkeiten herrscht also kein Mangel. Gerade diejenigen, die eine Impfung ablehnen, bedienen sich jedoch gar zu oft "alternativer Quellen". Jedoch: Während jeder Phase, in der erneut versucht wurde, Menschen von einer freiwilligen Impfung zu überzeugen, starben weitere viele tausend COVID-19-Infizierte. e) Prognose: In seinem Beschluss zur sog. "Bundesnotbremse" attestierte das BVerfG dem Gesetzgeber, auf der Grundlage der vorliegenden Fallzahlen und der Belastung der Krankenhäuser angemessen reagiert zu haben 83 . Dies galt jedoch vornehmlich für die Maßnahmen nach § § 28 a und 28b IfSG. Bisher erwiesen sich allerdings nicht die von den wissenschaftsgeleiteten Instituten prognostizierten Entwicklungen als falsch, sehr wohl jedoch die politischen Reaktionen hierauf -sie griffen immer zu kurz: Man reagierte, als stehe man noch im Wellental, obwohl die nächste Welle schon bedrohlich anwuchs. Es bestand -und besteht -eine große Scheu, die Bevölkerung mit der Zumutung der Wahrheit zu konfrontieren. Und daraus folgend die Angst, als wortbrüchig dazustehen 84 , wenn man -viel zu spät -dann doch zugibt, dass kein anderer Weg bleibt. Der Preis dieses Zögerns: immer wieder und immer weiter tausende Corona-Tote und zigtausende Infizierte. Diesen Preis würde man in keinem anderen Bereich hinnehmen. Ohne generelle Impfpflicht wird der Grundsatz -auf den jeder Bürger sich verlassen können muss -verletzt, dass der staatliche Schutz mindestens ebenso weit reichen müsse wie die Bedrohung. Bisher bleibt der Staat in der Corona-Pandemie seinen Bürgern diesen Schutz schuldig. Vielmehr appelliert der Staat im Wesentlichen an die Einsicht der Bürger -an deren Vernunft zu appellieren die Rechtsprechung zur Durchsetzung verhaltensbestimmender Regelungen schon längst als wenig aussichtsreich bezeichnet hat 85 . Jetzt erst wird wenigstens mehr Druck ausgeübt, etwa durch den Wegfall finanzieller Hilfen wie die Kostenübernahme für Tests 86 . Die vorsichtige und immer noch nur schrittchenweise erwogenen 87 und dann beschlossenen wenigstens partiellen Impfpflichten 88 können dagegen kontraproduktiv sein: weil sie umgekehrt suggerieren, eine allgemeine Impfpflicht sei nach wie vor entbehrlich 89 . Das Corona-Virus, das die Pandemie ausgelöst hat, ist für Leben und Gesundheit hochansteckend und eine massive Bedrohung. Die Omikron-Variante des Virus verschärft die Lage. Angesichts dessen ist es schwerlich nachvollziehbar, warum ein großer Teil des vorhandenen rechtlichen Instrumentariums -vom Entgeltfortzahlungsgesetz über das Sozialrecht bis evtl. zum Schadensersatzrecht und bis zum Strafrecht -bisher soweit erkennbar weder eingesetzt wurde noch wird. Erst recht nicht nachvollziehbar ist, dass man die langfristig einzig wirkungsvolle Maßnahme nahezu desavouiert hat: die allgemeine Impfpflicht. Und selbst wenn sie -endlich -erwogen wird, trägt sie kein Datum ihrer Einführung 90 . Der mit der Impfpflicht verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dessen, der -in den meisten Fällen -seine soziale Verantwortung ignoriert und sich bisher der Impfung verweigert, steht in keinem Verhältnis zur Gefährdung von Leben und Gesundheit der viel zu vielen, die infiziert werden, erkranken und womöglich sterben. So wird der Staat seiner Schutzpflicht, die ihm zuförderst obliegt, nicht gerecht 91 NJW 2021, 2766 ff., 2775, Ziff. II.3 Je wichtiger das Rechtsgut ist, das es zu schützen gilt, desto eher kann in der Eskalationsleiter nach oben gegriffen werden Urt. v. 30. 1. 2020 -6 Sa 647/19 -; grundlegend BAG 2021: Hohe Inzidenz in Oberbayern -"Bei ungeimpften Familien liegt die Ansteckungsrate bei 100 Prozent Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 52 SGB V Ziff. V.5. empfiehlt, in bestimmten Fällen eine "Obliegenheit" zur Impfung einzuführen und § 52 SGB V im Sinn einer Kostenbeteiligung weiterzuentwickeln Auf die ebenfalls denkbare Anwendung der zivilrechtlichen Schadensersatz-Vorschriften des Deliktsrechts nach § 823 BGB wird hier nicht weiter eingegangen. Es sind jedoch durchaus Konstellationen denkbar, aus denen sich solche Ansprüche gegen den, der andere ansteckt Prozess um HIV-Infektion -Mann muss 71.009 Euro bezahlen MedR 2020, 1000 ff., 1002, Ziff. III.: Masernimpflicht Infizierte hustet andere an Spiegel Panorama, 29. 10. 2021: Hohe Inzidenz in Bayern "Bei ungeimpften Familien liegt die Ansteckungsrate bei 100 Prozent NJW 2021, 2789 ff., Lehren aus der Pandemie: Zwang, Anreiz und Appell als Instrumente des Statistischem Bundesamt in Deutschland 48,25 Mio PKW zugelassen. Gefahren werden diese Fahrzeuge natürlich oft nicht nur von den Eigentümern, sondern ebenso von Ehegatten und ggfls Angaben lt. Statista v. 20. 12. 2021: Infektionen und Todesfälle mit Coronavirus (COVID.19) in Gerechte Gesundheit v. 20. 12. 2021: Viele Verschiebungen bei Krebspatienten Präsident der Deutschen Krebsgesellschaft -zitiert von: aerzteblatt.de v. 21. 12. 2021: Universitätskliniken warnen vor Triage bei Krebspatienten Skeptisch, ob in einer Pandemie -anders als bei Katastrophenfällen -der Begriff der A-2054: Krebsvorsorge -Rückgang durch Coronapandemie; aerzteblatt.de v. 17. 11. 2021: "Latente Triage" hat begonnen; so auch der Vorstandsvorsitzende des DKFZ Baumann Siehe auch BÄK: Orientierungshilfe zur Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der SARS-CoV-2-Pandemie im Falle eines Kapazitätsmangels Entscheidungen über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Kontext der COVID-10-Pandemie Angaben lt. Statista v. 20. 12. 2021: Infektionen und Todesfälle mit Coronavirus (COVID-19 Zu diesem Ergebnis kommt wohl auch Thüsing, NJW 2021, 2789 ff., 2791, Rdnrn. 10 ff., mit dem berechtigten Hinweis, dass Gesetze per se eher befolgt werden die überzeugende Darstellung von Pro und Ad-hoc-Empfehlung "Ethische Orientierung zur Frage einer allgemeinen Impfpflicht Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages v. 22. 10. 2021, S. 7: COVID-19-Impfpflicht für Lehr-und Pflegekräfte und 2G-Zugangsbeschränkungen Ad-hoc-Empfehlung "Ethische Orientierung zur Frage einer allgemeinen Impfpflicht Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages v. 27. 1. 2016: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht BvR 781/21 -, Bundesnotbremse, hierzu und zum Folgenden Rdnrn. 168 ff Bei der Gefahrenabwehr entscheidet der Gesetzgeber nach Vermutung und Wahrscheinlichkeit", seine Beschlüsse begegneten keine Bedenken. Vorsichtiger in der Einschätzung dagegen Di Fabio im Interview FAZ v. 30. 12. 2021, Politik, zu BvR 781/21 -, Bundesnotbremse, Rdnrn Zahlenangaben bringt auch der Bericht des Wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestages v. 22. 11. 2021, S. 7 f. -auch zum Folgenden. Zu Wirkungen und Nebenwirkungen vgl. auch z. B. Deutschlandfunk v. 20. 12. 2021: Biontech/Pfizer Wie wirksam sind die COVID-19-Imfstoffe? Stand: 7. 12 Stand: 17. 12. 2021 -zur Frage "Warum sollte man sich gegen COVID-19 impfen lassen Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags v. 22. 11. 2021: Zur geplanten COVID-19-Impfpflicht, S. 8 ff., unter Hinweis auf Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags v. 22. 11. 2021, Zur geplanten COVID-19-Impfpflicht RKI, Übersicht über besorgniserregende SARS-CoV-2-Virusvarianten RKI: Tägliche Übersicht zu Omikron-Fällen v. 27. 12. 2021 -Aufruf am 27. 12. 2021. Vgl. auch aerzteblatt.de v. 27. 12. 2021: RKI -Omikron-Variante in allen Bundesländern nachgewiesen 2021 zur Verkürzung des Impfabstandes bei der COVID-19-Auffrischungsimpfung. Zur Omikron-Variante in diesem Kontext vgl. die Stellungnahme des PEI "Omikron-Variante -Schutz nach Auffrischung möglich MDR aktuell: Verstößt die allgemeine Impfpflicht gegen das Grundgesetz? Dazu auch Bundesjustizminister Buschmann, Interview in FAZ v. 28. 12. 2021: "Die Impfpflicht können wir nur stichprobenartig überwachen Wenn man Raketen mit Teleskopen fürs Weltall und Quantencomputer bauen kann, sollte es auch gelingen, mittels Digitalisierung die Daten-Probleme einer Impflicht zu lösen -wenn man dies will. Vgl. zur Digitalisierung im Gesundheitswesen und der Balance zwischen Datenschutz und dem Recht von Patienten auf bessere Versorgung den Vorstandsvorsitzenden der Charité H. Kroemer VisionZero'21 So die im Deutschen Ethikrat bzgl. einer allgemeinen Impfpflicht abweichend votierenden Mitglieder -zitiert in FAZ v. 24. 12. 2021: Corona-Pandemie -Impfpflicht sorgfältiger und ehrlicher abwägen Stellungnahme des PEI, Aktuelles -23. 12. 2021: Langzeitoder Spätfolgen von Impfstoffen Landeszentrale für politische Bildung Bad.-Württ.: Corona-Impfpflicht -ja oder nein? Positionen für und gegen eine Impfpflicht Eine Impfpflicht für Kinder wäre nach der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages v. 15. 6. 2021 grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig: "Verfassungsmäßigkeit einer Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19 zur Impfung von Kindern und Jugendlichen vgl. auch RKI v. 17. 12. 2021; ferner: Pressemitteilung der STIKO v. 9. 12. 2021 zur eingeschränkten COVID-19-Impfempfehlung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren 2021: Rechtliche Fragen -Kann ich künftig am normalen Leben teilhaben, wenn ich nicht geimpft werden möchte? Zu den nachfolgend genannten Gründen vgl Antworten auf häufig gestellte Fragen -Stand: 17. 12 Dies wäre eine angemessene Bezeichnung für das RKI Corona-Impfstoffe in der Übersicht Auf klärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 Siehe bei der BZgA ferner etwa: Impfstoffe gegen COVID-19 Impfstoffe gegen COVID-19: Comirnaty von BioN-Tech/Pfizer BvR 781/21 -, Bundesnotbremse, hierzu und zum Folgenden insbes. Rdnrn der wohlfeile Vorwurf der Af D: "epochaler Wortbruch Siehe oben 2. Teil, C.2. -BVerfG, NJW 1982 Mittlerweile kann allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden Ad-hoc-Empfehlung v. 11. 11. 2021: Zur Impfpflicht gegen Covid-19 für Mitarbeitende in besonderer beruflicher Verantwortung Bundestag beschließt erste begrenzte Corona-Impfpflichten. Siehe hierzu den Gesetzentwurf von SPD Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. 1. 2022". Ambivalent die Haltung bei Di Fabio zur allgemeinen Impfpflicht, vgl. im Interview, zur Frage im Interview FAZ v Müssen Verweigerer bald 2500 Euro zahlen? Was bei allgemeiner Impfpflicht auf uns zukommt"; sowie Schlieben/ Otto/Steffen, in: ZEIT ONLINE v. 30. 12 Aus der Problematik des Rechts: Bis zu wie vielen Toten darf man sich irren