key: cord-1018169-3dwz7wg6 authors: nan title: Entscheidungsbefugnis fur die Durchführung einer Schutzimpfung nach 1628 BGB – kein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Impffähigkeit erforderlich: BGB 1628, 1697a date: 2022-04-12 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-022-6178-x sha: af06f8e528e421f886392eccc8519498453b718e doc_id: 1018169 cord_uid: 3dwz7wg6 Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat. Alle drei Gerichte haben rechtlich das Auf klärungselement des Formulars als (diagnostische) Sicherungsauf klärung = Information nach § 630 c Abs. 2 S. 1 BGB bewertet. Beweisrechtlich hat der III. Senat des BGH dem Formular eine indizielle Wirkung zugesprochen, sich dabei auf die Missbrauchsgefahr der Auf klärungsrüge durch den Patienten und auf die Rechtsprechung des VI. Senats zu Aufklärungs-und Einwilligungsformularen bezogen, diese auf die Sicherungsauf klärung übertragen und zum geltenden Richterrecht erklärt (Rdnrn. 11 f.). Für die AGB-rechtliche Bewertung folgt daraus: keine Veränderung oder Ergänzung des "Auf klärungs-und Beweisregimes"; § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist erfüllt und deshalb gibt es keine Inhaltskontrolle (Rdnr. 14). Eine gegenteilige Bewertung führe zu "nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen" zwischen Arzt-und AGB-Recht 38 . Wieso allerdings dieser Wertungswiderspruch an unterschriebenem und nicht unterschriebenem Formular festgemacht wird, findet jedenfalls keinen Beleg in der Rechtsprechung des VI. Senats. AGBrechtlich hat der Vertrag insgesamt Bestand und kann weiter verwendet werden. Im Gegensatz zur Position des III. Senats folgt die Literatur teilweise dem LG Düsseldorf und wendet § 309 Nr. 12b BGB an 39 , teilweise wird § 309 Nr. 12b BGB teleologisch reduziert 40 Dies ist vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des BGH, die in den Empfehlungen der STIKO eine Konkretisierung des fachmedizinischen Standards zur Beurteilung von Chancen und Risiken der Schutzimpfung erblickt, folgerichtig. Die Impfempfehlungen bilden gemeinsam mit den entsprechenden Richtlinien des G-BA bedeutende Leitlinien für die Übertragung der elterlichen Entscheidung nach § 1628 BGB. Der BGH hat die entsprechende Bindung an diese Regelwerke zwar dahingehend begrenzt, dass im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen -zum Beispiel hinsichtlich konkreter Impfrisiken -bestehen dürfe 3 , aber das OLG Frankfurt verweist diese Prüfung in die Sphäre des behandelnden Kinderarztes: Da die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation durch den behandelnden Arzt zu prüfen sei, handele es sich nicht um eine Frage, die vor der familiengerichtlichen Entscheidung geklärt werden müsse. Es steht zu erwarten, dass die Rechtsprechung auch künftig weitere Konkretisierungen der Bedeutung von elterlichen Vorsorgeentscheidungen für das Kind vornehmen wird. So hat das OLG Bamberg 4 kürzlich entschieden, dass auch die Teilnahme eines minderjährigen Kindes an schulischen CO-VID-19-Schnelltests eine Angelegenheit sei, deren Regelung aufgrund der Möglichkeit des Ausschlusses vom Präsenzunterricht eine besondere Bedeutung für das Kind aufweise. Rdnr. 16, ohne allerdings die Streitfrage zu thematisieren; das dort angeführte Katzenmeier-Zitat in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Kap IX, Rdnr. 50 berücksichtigt Rdnr. 51 nicht (dokumentationspflichtig!); bejahend neben der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Düsseldorf Prütting/ Friedrich BeckOK BGB, 60. Ed. 1. 11. 2021, BGB § 309 Nr. 12, Rdnr. 8; wohl auch Wurmnest 39, 41; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl